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BRGE IV Nr. 0002/2018

Nutzungsplanung. Umzonungen innerhalb der Bauzone. Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 4 RPG.

Zh Baurekursgericht · 2018-01-11 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0002/2018 vom 11. Januar 2018 in BEZ 2018 Nr. 23

Im Gegenzug zu einer Umzonung im Rahmen eines privaten

Gestaltungsplans von der Industriezone I1 in eine Wohnzone W4G sollte ein

flächengleicher, ausserhalb des Gestaltungsplangebiets liegender, dreieckiger

Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 1 von der Wohnzone W4G in die Industriezone I1

umgezont werden. Die Rekurrierenden rügten, der Gestaltungsplan sehe zu

Unrecht keine verbindlich gesicherte Erschliessung des «Umzonungs-

grundstücks» vor. In Bezug auf das Umzonungsgrundstück selbst liege zudem

eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vor.

Aus den Erwägungen:

6.2 Die von den Rekurrierenden angesprochene dreieckige Fläche, welche

neu der Industriezone I1 zugeteilt werden soll, liegt, wie einleitend erwähnt,

ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Gemäss einer im Nachgang zum

Augenschein eingereichten Mutationsbewilligung vom 28. November 2017 wird

der Bereich, in dem die dreieckige Fläche gelegen ist, abparzelliert (neues

Grundstück Kat.-Nr. 2). Dieses Grundstück wird von den Rekurrierenden als

Umzonungsgrundstück bezeichnet. Es wird vollständig ausserhalb des

Gestaltungsplanperimeters liegen.

6.3 Soweit die Rekurrierenden mit dem gegen den Gestaltungsplan

gerichteten Rekurs geltend machen, der Gestaltungsplan habe gemäss § 83

Abs. 3 PBG auch die Erschliessung für das neue Grundstück Kat.-Nr. 2 zu

ordnen, ist festzuhalten, dass ein Gestaltungsplan nur die Erschliessung des

bestimmt umgrenzten (§ 83 Abs. 1 PBG) Gestaltungsplangebiets zu ordnen hat.

Mit ausserhalb des Perimeters gelegenen Erschliessungsfragen hat er sich

nicht zu befassen (BRGE III Nr. 0208/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 8.5.1;

www.baurekursgericht-zh.ch). Die Rüge ist daher unzutreffend.

Wenn seitens der Rekurrierenden in Bezug auf die Umzonung als solche

ferner eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 RPG moniert wird, ist auch dies

unzutreffend. Art. 15 Abs. 4 RPG hält fest, unter welchen fünf genau

bestimmten Voraussetzungen (gemäss lit. a bis lit. e der Bestimmung) Land

neu einer Bauzone zugewiesen werden kann. Vorliegend ist eine Umzonung

von rund 700 m2 von der Bauzone (W4G) in die Bauzone (I1) und nicht eine

Neuzuweisung von Land in eine Bauzone geplant. Eine von den Re-

kurrierenden zitierte Auslegung der Bestimmung in der Literatur (Heinz

Aemissegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung,

2016, Art. 15 Rz. 88), wonach Art. 15 Abs. 4 RPG auch bei Umzonungen

innerhalb der Bauzone zur Anwendung gelangen soll, ist abzulehnen. Vom wie

vorliegend eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Bestimmung

darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur

Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung

wiedergibt (BGE 140 II 129, E. 3.2). Solche Gründe werden vorliegend weder in

der erwähnten Literaturstelle noch von den Rekurrierenden auch nur

ansatzweise vorgetragen. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 4 RPG ist auf die

hier strittige Umzonung innerhalb der Bauzone nicht anwendbar.